Voraussetzungen im Sicherheitsdienst: Wer darf Unterrichtung, Sachkunde oder GSSK wirklich machen?

Einordnung der formalen Voraussetzungen im Sicherheitsgewerbe

Der Einstieg in das Sicherheitsgewerbe gilt oft als unkompliziert. Begriffe wie „keine Voraussetzungen“ oder „jeder kann anfangen“ tauchen regelmäßig im Zusammenhang mit der IHK-Unterrichtung oder der Sachkundeprüfung nach §34a GewO auf. Diese Aussagen sind formal korrekt, führen jedoch häufig zu Missverständnissen.

Entscheidend ist die klare Trennung zwischen den Voraussetzungen für die Prüfungsanmeldung und den Anforderungen, die tatsächlich erfüllt sein müssen, um später im Sicherheitsdienst arbeiten zu dürfen.

IHK-Unterrichtung und Sachkundeprüfung nach §34a GewO

Für die IHK-Unterrichtung sowie für die Sachkundeprüfung nach §34a GewO existieren keine formalen Zugangsvoraussetzungen. Weder ein Mindestalter noch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Berufserfahrung sind für die Anmeldung vorgeschrieben.

Die Unterrichtung wird meist als Blockkurs durchgeführt und setzt lediglich die regelmäßige Teilnahme voraus. Eine Prüfung findet nicht statt. Die Sachkundeprüfung hingegen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, kann aber ebenfalls ohne vorherige berufliche Qualifikation abgelegt werden.

Diese Offenheit ist politisch und arbeitsmarktbedingt gewollt, da sie Quereinsteigern einen Zugang zum Sicherheitsgewerbe ermöglicht. Sie sagt jedoch nichts über die spätere Einsetzbarkeit oder Eignung einer Person aus.

Voraussetzungen für die GSSK

Bei der Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft gelten deutlich strengere Anforderungen. Zur Teilnahme an der IHK-Prüfung müssen bestimmte berufliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Es gibt zwei anerkannte Zugangswege: Entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung in Verbindung mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung in der Sicherheitswirtschaft oder mindestens fünf Jahre Berufserfahrung, davon ein erheblicher Teil im Sicherheitsgewerbe.

Zusätzlich ist ein Mindestalter von 24 Jahren vorgeschrieben. Außerdem muss ein Erste-Hilfe-Kurs nachgewiesen werden, der zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als 24 Monate ist.

Formale Zulassung ist nicht gleich Berufsausübung

Ein zentraler Punkt wird häufig übersehen: Die genannten Voraussetzungen beziehen sich ausschließlich auf die Prüfungsanmeldung bei der IHK. Sie entscheiden nicht darüber, ob jemand nach bestandener Prüfung tatsächlich im Sicherheitsdienst arbeiten darf.

Nach Abschluss einer Qualifikation beginnt ein weiterer, verpflichtender Prozess. Zunächst erfolgt die Bewerbung bei einem Sicherheitsunternehmen. Hier spielen ein professionelles Auftreten, ein strukturierter Lebenslauf und ein seriöses Anschreiben eine wichtige Rolle.

Im Rahmen der Einstellung ist ein einwandfreies Führungszeugnis zwingend erforderlich. Ohne dieses ist eine Beschäftigung im Sicherheitsgewerbe nicht möglich, unabhängig von bestandenen Prüfungen.

Bewacherregister und Zuverlässigkeitsprüfung

Nach der Einstellung wird der Mitarbeiter im Bewacherregister erfasst. Dabei erfolgt eine behördliche Zuverlässigkeitsprüfung. Erst wenn diese abgeschlossen und positiv bewertet ist, darf die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen werden.

Dieser Schritt stellt sicher, dass nur Personen mit nachgewiesener persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit im Sicherheitsdienst eingesetzt werden. Die fachliche Qualifikation allein reicht hierfür nicht aus.

Fazit: Offener Einstieg, aber klare Regeln

Die niedrigen formalen Einstiegshürden bei Unterrichtung und Sachkunde erleichtern den Zugang zum Sicherheitsgewerbe. Gleichzeitig bestehen klare rechtliche und organisatorische Kontrollmechanismen, bevor eine Tätigkeit aufgenommen werden darf.

Bei der GSSK sind die Anforderungen bewusst höher angesetzt, da sie auf anspruchsvolle Tätigkeiten und erhöhte Verantwortung vorbereitet. Wer den Weg in den Sicherheitsdienst plant, sollte die formalen Voraussetzungen, aber auch die nachgelagerten Prüfungen und Kontrollen realistisch einordnen.

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