Voraussetzungen im Sicherheits­dienst: wer darf Unterrichtung, Sachkunde oder GSSK machen?

Ein Stapel Anmeldeformulare und ein Personalausweis liegen auf dem Tresen eines Behördenschalters, dahinter eine Person hinter der Glasscheibe

Für die IHK-Unterrichtung und die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO gibt es keine formalen Zugangsvoraussetzungen — kein Mindestalter, kein Abschluss, keine Berufserfahrung. Für die Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft gelten dagegen klare Anforderungen. Und beides sagt noch nichts darüber, ob du danach arbeiten darfst: dazwischen liegen Führungszeugnis, Bewacherregister und die behördliche Zuverlässigkeitsprüfung.

Unterrichtung und Sachkunde: offen für alle

Für die IHK-Unterrichtung und die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO existieren keine formalen Zugangsvoraussetzungen. Weder ein Mindestalter noch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Berufserfahrung sind für die Anmeldung vorgeschrieben.

Die Unterrichtung läuft meist als Blockkurs und setzt nur die regelmäßige Teilnahme voraus, eine Prüfung findet nicht statt. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, kann aber ebenfalls ohne vorherige berufliche Qualifikation abgelegt werden.

Diese Offenheit ist gewollt, weil sie Quereinsteigern den Zugang zur Branche ermöglicht. Sie sagt allerdings nichts über die spätere Einsetzbarkeit aus — welcher Posten dir offensteht, entscheidet die Qualifikationsstufe, nicht die Anmeldung.

Gesetzestext: § 34a GewO auf gesetze-im-internet.de

Voraussetzungen für die GSSK

Bei der Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft ist das anders: Zur IHK-Prüfung wird nur zugelassen, wer bestimmte berufliche Voraussetzungen nachweist. Es gibt zwei anerkannte Zugangswege.

  • Mit Ausbildung: eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens zwei Jahre Berufspraxis in der Sicherheitswirtschaft.
  • Ohne Ausbildung: mindestens fünf Jahre Berufspraxis, von denen mindestens drei Jahre in der Sicherheitswirtschaft abgeleistet sein müssen.
  • Zusätzlich in beiden Fällen: ein Mindestalter von 24 Jahren und ein Erste-Hilfe-Kurs, dessen Abschluss zum Prüfungszeitpunkt nicht länger als 24 Monate zurückliegt.

Die Berufspraxis soll dabei wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft haben — reine Anwesenheitsjahre in einer anderen Branche zählen nicht als Sicherheitspraxis.

Die Zulassungsregeln stehen in der bundeseinheitlichen Rechtsvorschrift der IHKs. Gebühren und Prüfungstermine legt die jeweilige Kammer fest, frag deshalb immer bei deiner IHK nach.

Zulassung zur Prüfung ist nicht Erlaubnis zum Arbeiten

Der Punkt, der am häufigsten übersehen wird: Alles oben Genannte betrifft ausschließlich die Anmeldung bei der IHK. Es entscheidet nicht darüber, ob du nach bestandener Prüfung tatsächlich im Sicherheitsdienst arbeiten darfst.

Nach der Qualifikation beginnt ein zweiter, verpflichtender Ablauf. Zuerst die Bewerbung bei einem Sicherheitsunternehmen — hier zählen ein professionelles Auftreten, ein strukturierter Lebenslauf und eine klare erste Nachricht. Im Rahmen der Einstellung ist außerdem ein einwandfreies Führungszeugnis erforderlich; ohne das ist eine Beschäftigung im Bewachungsgewerbe nicht möglich, unabhängig von bestandenen Prüfungen.

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Bewacher­register und Zuverlässigkeits­prüfung

Nach der Einstellung wirst du im Bewacherregister erfasst. Dabei findet eine behördliche Zuverlässigkeitsprüfung statt, und erst wenn die abgeschlossen und positiv bewertet ist, darf die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen werden.

Dieser Schritt stellt sicher, dass nur Personen mit nachgewiesener persönlicher Eignung eingesetzt werden — die fachliche Qualifikation allein genügt dafür nicht. Für dich heißt das praktisch: Rechne diese Zeit ein. Ein seriöser Arbeitgeber sagt dir beim Kennenlernen, wie lange es bei der zuständigen Behörde derzeit dauert, statt dir einen Start am nächsten Tag zu versprechen.

Gesetzestext: § 11b GewO (Bewacherregister) · Informationen des Bewacherregisters

Was das für deine Planung heißt

Die niedrigen Einstiegshürden bei Unterrichtung und Sachkunde machen den Zugang zur Branche einfach. Gleichzeitig greifen davor und danach klare Kontrollmechanismen, und bei der GSSK sind die Anforderungen bewusst höher, weil sie auf anspruchsvolle Aufgaben und mehr Verantwortung vorbereitet.

Wer den Weg in den Sicherheitsdienst plant, sollte deshalb beides realistisch einordnen: die formalen Voraussetzungen für die Prüfung und die nachgelagerten Prüfungen bis zum ersten Einsatz. Bei FRANKONIA klären wir genau das im Kennenlerngespräch, bevor irgendwer einen Dienstplan sieht.

Häufige Fragen zu den Voraussetzungen

Brauche ich einen Schulabschluss für den Sicherheits­dienst?

Nein. Für die IHK-Unterrichtung und die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO gibt es keine formalen Zugangsvoraussetzungen: kein Schulabschluss, keine Berufsausbildung, keine Berufserfahrung. Erst die GSSK verlangt Berufspraxis und ein Mindestalter.

Welche Voraussetzungen gelten für die GSSK?

Entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung plus mindestens zwei Jahre Berufspraxis in der Sicherheitswirtschaft, oder mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei Jahre in der Sicherheitswirtschaft. Dazu ein Mindestalter von 24 Jahren und ein Erste-Hilfe-Kurs, der bei der Prüfung nicht älter als 24 Monate ist.

Kann ich mit Vorstrafen im Sicherheits­dienst arbeiten?

Das entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung über das Bewacherregister, nicht der Arbeitgeber. Bestimmte Verurteilungen führen zur Unzuverlässigkeit und damit zum Beschäftigungsverbot. Sprich das früh offen an, statt es im Verfahren auffliegen zu lassen.

Wie lange dauert es, bis ich nach der Einstellung arbeiten darf?

Nach der Einstellung wirst du im Bewacherregister erfasst und behördlich überprüft. Erst wenn diese Prüfung positiv abgeschlossen ist, darfst du eingesetzt werden. Die Dauer hängt von der zuständigen Behörde ab — plan sie ein, statt mit einem Start am nächsten Tag zu rechnen.

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